
EEG / EEG-Mieterstrom / EnEfG / Europäisches Klimagesetz / EWKG / GEG / HmbKLiSchG / KSG / KTFG / LNGG / NKlimaG / StromPBG / WindBG /
Gesetze, Vereinbarungen, Abkommen | gehe zu: |
Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein |
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Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist, 2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder 3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten. |
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Abschnitt 3: Sonstige Pflichten = § 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht, § 37a Boni- und Dividendenverbot |
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Mit dem im Oktober 2022 veröffentlichen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daher erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen. Der Referentenentwurf setzt die wesentlichen Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie national um, verschärft viele der Anforderungen und soll einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten. Energieeffizienzziele Diese Ziele weichen jedoch deutlich von der aktuellen Trendentwicklung des End- und Primärenergieverbrauchs ab. So würde im Jahr 2045 bei Fortführung des Trends der letzten 10 Jahre eine Abweichung von ca. 940 TWh (Endenergieverbrauch) und ca. 1.150 TWh (Primärenergieverbrauch) zwischen dem Ziel des EnEfG und der Realität zu Buche stehen. |
Kommentar in der taz |
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WindBG |
§ 1 Zweck:
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LNGG |
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Europäisches Klimagesetz |
Stellungnahme zur politischen Einigung über das EU-Klimagesetz „Am 21.04.2021 haben die Verhandlungsführer des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments eine vorläufige politische Einigung im Blick auf das neue EU-Klimagesetz erzielt. Es soll verbindlich vorgeben, dass die jährliche EU-Emissionsmenge dann um 55 Prozent niedriger sein wird, als es die Jahresmenge aller 27 Mitgliedsstaaten im Jahr 1990 war. ….. Leider aber ist dieser „Green Deal“ der EU weit von dem entfernt, was das 1,5°-Ziel aus naturwissenschaftlicher Sicht erfordert.“ (Horst Emse) |
Stellungnahme EU-Klimagesetz |
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019 bezieht sich zwar in §1 auf die Forderung des Pariser Abkommens von 2015, den Temperatur-Anstieg möglichst nicht über 1,5 Grad Celsius steigen zu lassen. Aber in der Anlage 2 des §4 „zulässige Jahresemissionsmengen“ werden die notwendigen Werte des CO2-Budget-Ansatzes nicht berücksichtigt! Das muss dringend überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst werden! |
KSG |
Bundesgesetz „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021“ § 1 Zweck dieses Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetztes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern.(3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.(4) Der für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen.
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EEG |
EEG-Novelle: Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz Umweltinstitut München: (17.12.2020) Soeben hat der Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. In den Nachverhandlungen der letzten Tage haben sich Union und SPD noch auf einige Verbesserungen gegenüber dem völlig unzureichenden Gesetzesentwurf von Bundeswirtschaftsminister Altmaier geeinigt. |
Umweltinstitut München EEG-Novelle |
Gebäude-Energie-Gesetz GEG: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. (2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. |
GEG |
Kohleausstiegs-Gesetz (KohleAusG) Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze |
Kohleausstiegsgesetz |
HmbKliSchG | |
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels Vom 10. Dezember 2020 § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, in Niedersachsen die Erbringung eines angemessenen und wirksamen Beitrages zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu gewährleisten sowie Regelungen für angemessene Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu schaffen, um dessen Folgen zu mindern. |
NKlimaG |
Umwelt Bundesamt Klimaschutz- und Energierecht |
UBA |
Das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
Kyoto-Protokoll |
Europäische Union: Wichtige Dokumente zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) |
UNFCCC |
Übereinkommen von Paris 2015 Das Übereinkommen von Paris gibt einen globalen Rahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vor: Die Erderwärmung soll deutlich unter 2°C gehalten werden; der Temperaturanstieg soll durch weitere Maßnahmen auf 1,5°C begrenzt werden. Außerdem sollen die Länder bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützt werden. Zu den fast 190 Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens zählen auch die EU und ihre Mitgliedstaaten. Die EU hat das Übereinkommen am 5. Oktober 2016 formell ratifiziert. Somit konnte es am 4. November 2016 in Kraft treten. Damit es in Kraft treten konnte, mussten mindestens 55 Länder, die für mindestens 55 % der weltweiten Emissionen verantwortlich sind, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen. |
Paris-Abkommen 2015 |