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Gesetze, Vereinbarungen, Abkommen gehe zu:

 

Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein
(Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG) 07.03.2017
„Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klimaschutzes zu konkretisieren, zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. …“

EWKG


Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
(Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG)

Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
     1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,
     2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
     3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten.

KTFG


Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse*
(Strompreisbremsegesetz – StromPBG)
Ausfertigungsdatum: 20.12.2022
Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1. die Entlastung der Letztverbraucher
   a) durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und
   b) durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,
2. die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,
3. die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und
4. die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund.

Abschnitt 3: Sonstige Pflichten = § 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht, § 37a Boni- und Dividendenverbot

StromPBG


Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom  17. Juli 2017
„§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1  Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist
1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und
2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

EEG-Mieterstrom


Energie-Effizienz-Gesetz (EnEfG) im Referenten-Entwurf von Oktober 2022

Mit dem im Oktober 2022 veröffentlichen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daher erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen.

Der Referentenentwurf setzt die wesentlichen Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie national um, verschärft viele der Anforderungen und soll einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.

Energieeffizienzziele
Im EnEfG werden für die Jahre 2030, 2040 und 2045 Ziele für den End- und Primärenergieverbrauch festgelegt.

Diese Ziele weichen jedoch deutlich von der aktuellen Trendentwicklung des End- und Primärenergieverbrauchs ab. So würde im Jahr 2045 bei Fortführung des Trends der letzten 10 Jahre eine Abweichung von ca. 940 TWh (Endenergieverbrauch) und ca. 1.150 TWh (Primärenergieverbrauch) zwischen dem Ziel des EnEfG und der Realität zu Buche stehen.

EnEfG-Entwurf

 

Kommentar in der taz
„Effizienzgesetz steckt fest“


Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
(sog. Wind-an-Land-Gesetz) (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)20.07.2022
Es ist gem. Art. 5 dieses Gesetz am 1.2.2023 in Kraft getreten.
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer
nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht,
durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern.
(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den
Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, zu erreichen.

WindBG


Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) 08.10.2022

§ 1 Zweck:
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz.
(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt werden.

 

LNGG


Vorläufige politische Einigung für ein erstes Europäisches Klimagesetz
Die Verhandlungsführer des Rates und des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige politische Einigung erzielt, mit der das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 und die kollektive Zielvorgabe, die Netto-Treibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken, rechtlich verankert werden.

Europäisches
Klimagesetz

Stellungnahme zur politischen Einigung über das EU-Klimagesetz
„Am 21.04.2021 haben die Verhandlungsführer des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments eine vorläufige politische Einigung im Blick auf das neue EU-Klimagesetz erzielt. Es soll verbindlich vorgeben, dass die jährliche EU-Emissionsmenge dann um 55 Prozent niedriger sein wird, als es die Jahresmenge aller 27 Mitgliedsstaaten im Jahr 1990 war. …..
Leider aber ist dieser „Green Deal“ der EU weit von dem entfernt, was das 1,5°-Ziel aus naturwissenschaftlicher Sicht erfordert.(Horst Emse)

Stellungnahme
EU-Klimagesetz

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019
bezieht sich zwar in §1 auf die Forderung des Pariser Abkommens von 2015, den Temperatur-Anstieg möglichst nicht über 1,5 Grad Celsius steigen zu lassen.
Aber in der Anlage 2 des §4 „zulässige Jahresemissionsmengen“ werden die notwendigen Werte des CO2-Budget-Ansatzes nicht berücksichtigt! Das muss dringend überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst werden!

KSG

Bundesgesetz „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021“
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetztes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern.(3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.(4) Der für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen.

EEG

EEG-Novelle:

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz
Umweltinstitut München: (17.12.2020) Soeben hat der Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. In den Nachverhandlungen der letzten Tage haben sich Union und SPD noch auf einige Verbesserungen gegenüber dem völlig unzureichenden Gesetzesentwurf von Bundeswirtschaftsminister Altmaier geeinigt.

Umweltinstitut München
EEG-Novelle

Gebäude-Energie-Gesetz GEG:
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.

(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

GEG
   

Kohleausstiegs-Gesetz (KohleAusG)
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
und zur Änderung weiterer Gesetze

Kohleausstiegsgesetz


Hamburgisches Gesetz
zum Schutz des Klimas vom 20.02.2020

HmbKliSchG

Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des  Klimawandels
Vom 10. Dezember 2020
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in Niedersachsen die Erbringung eines
angemessenen und wirksamen Beitrages zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu gewährleisten sowie Regelungen für angemessene Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu schaffen, um
dessen Folgen zu mindern.

NKlimaG
   

Umwelt Bundesamt
Klimaschutz- und Energierecht

UBA

Das Protokoll von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Kyoto-Protokoll

Europäische Union: Wichtige Dokumente zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC)

UNFCCC

Übereinkommen von Paris 2015
Das Übereinkommen von Paris gibt einen globalen Rahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vor:
Die Erderwärmung soll deutlich unter 2°C gehalten werden; der Temperaturanstieg soll durch weitere Maßnahmen auf 1,5°C begrenzt werden. Außerdem sollen die Länder bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützt werden.
Zu den fast 190 Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens zählen auch die EU und ihre Mitgliedstaaten. Die EU hat das Übereinkommen am 5. Oktober 2016 formell ratifiziert. Somit konnte es am 4. November 2016 in Kraft treten. Damit es in Kraft treten konnte, mussten mindestens 55 Länder, die für mindestens 55 % der weltweiten Emissionen verantwortlich sind, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen.
Paris-Abkommen 2015