Frage10 / Vertiefung / Gesetze : Bundes-Klimaschutzgesetz


Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in der überarbeiteten Fassung 2021

als Lesefassung Stand 07.07.2021 mit markierten Änderungen zur Fassung von 2019

Diese Änderung des KSG musste die Bundesregierung vornehmen aufgrund der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. 04. 2021

Erstaunlich, was der Regierung auf Grund des BVG-Urteils innerhalb von 3 Monaten an Entscheidung-Änderung möglich war,
obwohl es vor dem Gerichtsentscheid als nicht durchsetzbar galt:

  • Graduell
    gibt es in dieser Gesetzes-Änderung erfreuliche Verbesserungen:
    – bis 2030 65% statt 55% Minderung der Treibhausgas-Emissionen
    – Treibhausgas-Neutralität schon 2045 statt 2050
    – Präzisierung der Beiträge in den gesellschaftlichesn Sektoren zur Emission-Minderung
    – Überarbeitung der Jahresemissionmengen für die Jahre bis 2030
    – Benennung von Minderungszielen auch für die Jahre 2031 – 2040
  • Prinzipiell
    bleibt aber weiterhin völlig unberücksichtigt,
    wie die in § 1 des KSG formulierte
    Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten“
    wirklich gewährleistet ist.
    Es gibt auch in dem neuen Gesetzentwurf außer in den wohlklingenden Worten des § 1 keinen Hinweis darauf,
    • welches die Voraussetzungen für die Einhaltung einer Temperatur-Begrenzung auf „unter 2°C“ sind, und
    • – welches die Kontrollmechanismen sein werden, um zu gewährleisten, dass die Temperaturerhöhung der Atmosphäre nicht schon vor 2045 das 2°C-Ziel überschritten hat. Vieles spricht bei den jetzigen Plänen nach wie vor dafür, dass dieses geschehen wird.
      In dem gesamten BundesKlimaSchutzgesetz (KSG) bleibt das erforderliche CO2-Budget für die Begrenzung der Temperatur-Erhöhung völlig unberücksichtigt bleibt!

Woran könnte das liegen?
Das Pariser Abkommen mit der Vereinbarung „Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad begrenzt halten –  1,5 Grad C möglichst nicht überschreiten
ist 2015 auf der weltweiten UN-Klimakonferenz COP21 beschlossen worden.
Erst im Jahr 2018 hat der Weltklimarat in dem IPCC-Sonderbericht die präzisen Zahlen für ein erlaubtes CO2-Budget benannt, damit die geforderte Begrenzung der Temperatur-Erhöhung in der Atmosphäre eingehalten werden kann.
Seit 2018 sind 3 Jahre vergangen, in denen -gemessen an der Schärfe der Problematik- nur „halbherzige“ Zielformulierungen für Klimaschutz-Maßnahmen vereinbart wurden.
2021 gehen Klimaforscher u.a. des Weltklimarates IPCC, des Sachverständigenrates der Bundesregierung, des Potsdam-Instituts für Klimafolgen-Forschung davon aus, dass schon im Jahr 2028 die Temperatur-Erhöhung der Atmosphäre die 2°C-Grenze übersteigen wird.
Dann sind es aber noch 17 Jahre bis 2044, in denen CO2-Emissionen freigesetzt werden!

zu: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
„Klimaschutzgesetz (KSG) in Teilen verfassungwidrig“!

 

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) von 2021

§1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

§3 Nationale Klimaschutzziele
(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:
1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,

2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.
(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative
Treibhausgasemissionen erreicht werden
.  …..

§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 werden jährliche
Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:

1. Energiewirtschaft,

2. Industrie,

3. Verkehr,

4. Gebäude,

5. Landwirtschaft,

6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.
Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energiewirtschaft sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den angegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig.  …..

 

Insbesondere in den Bereichen Bau und Verkehr wurden für 2021 und 2022 die Grenzwerte nicht einghalten!

§4 (1)
……  Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3

§4 (1)
…….Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Minderungsziele in zulässige Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

§4 (3)
Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.
§4 (4)
Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 vorzulegen und umzusetzen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt. Die Bundesregierung kann bei Überschneidungen zwischen den  Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Klimaschutzprogramme nach § 9, die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen.

ZEIT ONLINE:

Olaf Scholz wollte Sektorziele beim Klimaschutz abschaffen

Einst feierte die SPD das Klimaschutzgesetz als ihren Erfolg. Jetzt wollte der Kanzler den Kern des Gesetzes streichen. Das zeigt ein Papier, das ZEIT ONLINE vorliegt. (Robert Pausch, ZEIT ONLINE, 31.03.2023)

 

Wird das 1,5°C-Ziel von der Politik ernst genommen?

Wenn das so wäre, könnte die Tabelle über „zulässige Jahres-Emissionsmengen“ weder im Jahr 2030 noch im Jahr 2040 enden,
sondern man muss die Tabelle schon heute bis 2050 zu Ende denken,
damit es nicht einen CO2-Emissionsüberschuss gibt,
die Erderwärmung also deutlich über 1,5° und auch über 2°C liegt!

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