zurück zum KSG

Am 29. April 2021 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden:

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) von 2019
war in Teilen verfassungswidrig!

– Punkt 2 des Beschlusses:
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2513) in Verbindung mit Anlage 2 sind mit den Grundrechten unvereinbar,
soweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der Gründe genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehlt.“ (Beschluss des Ersten Senats beim Bundesverfassungsgericht vom 24.03.2021)

zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 31/2021 vom 29. April 2021
zum Beschluss des Ersten Senats beim Bundesverfassungsgericht vom 24. März 2021

In den Stellungnahmen der Kläger vom 1. Februar 2021
unter „Punkt 7 Zwischenergebnis“ wird u.a. auf die

Hochrechnung für die Anwendung der Orientierung „Klimaneutralität ab 2050“ für alle Länder

von Horst Emse (klimaneutral-handeln) hingewiesen.

Die Kläger wurden von Organisationen
wie der Deutschen Umwelthilfe, Germanwatch, Greenpeace und Protect the Planet
bei ihren Verfassungsbeschwerden unterstützt.

Sehr interessant und informativ:

Franz Alt: Klimaschutz-Urteil: Was bedeutet es?
Gemeinsam mit Franz Alt erörtern die federführenden Juristen das Urteil des BVG und die daraus resultierenden Folgen.
Dr. Franziska Heß, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, führte vor dem Bundesverfassungsgericht die Klage
mit ihrem Kollegen Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt von der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik.

zurück zum KSG