Frage10 / Vertiefung / Gesetze : HmbKliSchG

Hamburg hat seit 1997 ein Klimaschutzgesetz – Neuauflage: 20. Februar 2020

§ 2
Ziele des [Hamburgischen Klimaschutz-]Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen und einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den bundesweiten Kohleausstieg unterstützen und darauf hinwirken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf hinwirken, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 31. Dezember 2030 die Beendigung der Energieerzeugung aus Stein- und Braunkohle (Kohleausstieg) möglich gemacht wird. Dabei soll aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme von der Nutzung städtischer Wärmenetze ausgeschlossen werden.

Die Volksinitiative „Klimaentscheid Hamburg“ fordert,
dieses Gesetz den Maßgaben u.a. des „Sachverständigenrates Umwelt der Bundesregierung“ anzupassen:

 

„Laut den Zahlen des Sachverständigenrates Umwelt der Bundesregierung hat die Bundesrepublik Deutschland ab 2020 ein Restbudget an C02 von 4,2 Gt um das 1,5°-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% zu erreichen.
Umgerechnet auf die Einwohnerzahl steht Hamburg damit ein Restbudget von 96 Mt CO2 ab 2020 zu.
Gemäß dem derzeit gültigen Klimaschutzgesetz strebt Hamburg bis zum Jahr 2030 eine Reduktion des CO2-Ausstoßes von 1990 um 55% an, was 126,5 Mt CO2 entspricht und bis zum Jahr 2050 eine Reduktion des CO2-Ausstoßes um 95% gegenüber 1990, was weiteren 103 Mt CO2 entspricht.
In der Summe will Hamburg damit von 2020 bis 2050 noch 229,5 Mt C02 ausstoßen.

Dem in der Verfassung und unter §2 formulierten Ziel genügt das vorliegende Gesetz also bei Weitem nicht. Das Restbudget Hamburgs für das im Pariser Abkommen genannte 1,5°-Ziel wird anteilsgemäß um das 2,5-fache übertroffen und selbst für ein 1,75°-Ziel sind die geplanten CO2-Emissionen um das 1,5-fache zu hoch.  …..
Auch im Sinne der Generationengerechtigkeit muss, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 folgend, mindestens die „schwarze Null“ in der CO2-Kostenbilanz Regierungsziel auch der Freien und Hansestadt Hamburg sein.“ (siehe Begründung des „Klimaentscheid Hamburg“)

Gegenüberstellung des alten HmbKliSchG und des von „Klimaentscheid-Hamburg“ neu vorgelegten Gesetzestextes